des Bundes Deutscher Kunsterzieher e.V. – Nordrhein-Westfalen
I. Allgemeines
§1 Name und Sitz
(I) Der Landesverband der Kunsterzieher von Nordrhein-Westfalen im Bund Deutscher Kunsterzieher e.V.: „Bund Deutscher Kunsterzieher e.V.- Nordrhein-Westfalen“ (BDK e.V. – NRW) ist eine Vereinigung zur Förderung des Kunstunterrichts.
(II) Der Landesverband hat seinen Sitz in Düsseldorf.
§ 2 Zweck
(I) Der Landesverband ist ein neutrales Diskussionsforum für kunstpädagogische Konzepte.
(II) Der Landesverband verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom
24. 12. 1953, und zwar durch:
– Öffentlichkeitsarbeit
– Berufsfortbildung
– Herausgabe von Mitteilungen; etc.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb
(I) Mitglied des Landesverbandes kann werden, wer als Kunstpädagoge tätig ist oder die Kunsterziehung unterstützt.
(II) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaftist an die Bundesgeschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand, der dem Mitglied die Aufnahme bestätigt.
§ 4 Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt, der durch schriftliche Erklärung erfolgt und zum Abschluß des Kalenderjahres wirksam wird;
- Tod;
- Ausschluss, der durch den Gesamtvorstand nach Anhörung des Betroffenen erfolgt; der Ausschluss kann nur ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied die Arbeit des Landesverbandes im Sinne des Vereinszweckes (§ 2) wesentlich beeinträchtigt oder – trotz Mahnung – mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
III. Gliederung des LV
§ 5 Organisation
Der Landesverband besteht aus:
- der Mitgliederversammlung
- dem geschäftsführenden Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(I) Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Landesverbandes und stellt sich aus den Mitgliedern zusammen.
(II) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel einmal jährlich einberufen
(III) Die Mitgliederversammlung beschließt über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Landesverbandes.
(IV) Die Mitgliederversammlung hat darüber hinaus die Aufgaben:
- Beratung der Aufgaben des Landesverbandes und Erstellung eines Arbeitsplans;
- Verabschiedung des Haushaltsplans und Entlastung des geschäftsführenden Vorstands;
- Wahl des geschäftsführenden Vorstands;
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den geschäftsführenden Vorstand in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger bleiben alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands im Amt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vorstands mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmen vorzeitig einberufen, wobei ein betroffenes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands kein Stimmrecht hat.
- Auschluss von Vereinsmitgliedern (§ 4, Absatz3)
§ 7 Geschäftsführender Vorstand
(I) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und drei weiteren Mitgliedern zusammen.
(II) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 des BGB.
Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, führt die laufenden Geschäfte und ist allein berechtigt, den Landesverband wirksam zu vertreten. Er hat die Mitgliederversammlung auf deren Verlangen über seine Arbeit zu informieren. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht abzugeben.Er gibt die Mitgliederinfos heraus. Dies geschieht durch die Herausgabe von Mitteilungen und einen mindestens einmal jährlich vorzulegenden Rechenschaftsbericht
§ 8 Beschlußfähigkeit
Jede in diesem Abschnitt genannte Versammlung muß 14 Tage vorher einberufen worden sein. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Versammlungen beschließen – wenn nichts anderes bestimmt ist – mit einfacher Mehrheit.
IV. Rechte und Pflichten
§ 9 Beiträge
Die Mitglieder des Landesverbandes sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die Zahlungsweise wird von der Mitgliederversamlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder festgelegt.
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.
Sie erhalten kostenlos die Mitteilungen des BDK. Jedes Mitglied hat Anspruch auf den BDK-Ausweis.
V. Satzungsänderung
§ 11 Satzungsänderung
(I) Die Änderung der Satzung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
(II) Die Änderung ist nur wirksam, wenn:
- die Absicht zur Satzungsänderung in der Einberufung der Mitgliederversammlung ausdrücklich genannt worden ist und
- drei Viertel der anwesenden Mitglieder sich für die Satzungsänderung aussprechen.
VI. Auflösung des LV
§ 12 Auflösung
(I) Die Auflösung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
(II) Die Auflösung ist nur wirksam, wenn:
- die Absicht zur Auflösung in der Einberufung der Mitgliederversammlung ausdrücklich genannt ist;
- drei Viertel der anwesenden Mitglieder sich für die Auflösung aussprechen.
(III) Mit Auflösung des Vereins geht das Vermögen des Landesverbandes auf den BDK e.V. über.
Sollte der BDK e.V. nicht mehr bestehen, so fällt das Vermögen an das Land NRW mit der Auflage, es im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden.