Insistieren des BDK e.V. Bayern zeigt ersten Erfolg
Lockerung der Teilzeitregelung für KunstlehrerInnen für das Schuljahr 2019/20
(Stand 1.4. 2019)
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
am 12. März erhielt ich als Vorsitzende des BDK e.V. in Bayern folgende Rückmeldung zu unseren Forderungen bezüglich der deutlich eingeschränkten Teilzeit- und Beurlaubungsmöglichkeiten von Kunstlehrkräften, die in diesem Schuljahr u.a. Antragsteilzeiten nach Art. 88 BayBG bzw. § 11 Abs. 2 TV-L nur bei einem Mindestumfang von 21 Unterrichtsstunden gewähren und die Lehrkraft zwingen, auch eine Erhöhung um bis zu weitere fünf Unterrichts- stunden hinzunehmen (jeweils bezogen auf den nichtwissenschaftlichen
Unterricht):
(…) Nach unserem kurzen Gespräch am Rande der Expertenanhörung zur gymnasialen Oberstufe haben wir hier in der Abteilung begonnen, die von Ihnen kritisierten Einschränkungen bei der Teilzeit von Kunstlehrkräften zu überprüfen. Auslöser waren Ihre Schreiben, für die ich Ihnen danken möchte. Aber auch der Hauptpersonalrat hatte darum gebeten. Wir hoffen, dass wir Sie bald über das Ergebnis informieren können. In der Zwischenzeit habe ich auch erfahren, dass Sie bzw. andere Vertreter Ihres Verbandes (Professor Dr. Glas, Bundesvorsitzender StD Klinkner) mehrmals mit dem Ministerium (u.a. MDgt. Gremm, MR Götzl, OStR Schebler) in persönlichem Kontakt waren und dabei auch die Fragen der Ausbildung und Gewinnung von Kunstlehrkräften
thematisiert haben. Da ich Ihnen wohl nichts anderes sagen könnte als die genannten Kollegen, stellt sich die Frage, ob ein weiteres Gespräch mit mir weitergehende Ergebnisse zeitigen könnte.
Vor diesem Hintergrund schlage ich vor, dass wir noch einmal in Verbindung treten, wenn absehbar ist, wie wir mit den Teilzeitregelungen weiterverfahren können (…).
Ministerialdirigent Präbst (per mail, 12. März 2019)
Diese Entscheidung ist nach Ina Hesse, Mitglied im Hauptpersonalrat im by. Kultusministerium nun gefallen – und bedeutet zumindest eine Lockerung der vom BDK e.V. kritisierten Regelung. Demnach beträgt die Untergrenze für Teilzeiten im Schuljahr 2019/20 nunmehr nur noch 18 Stunden, nicht mehr 21 Stunden. Dies ist zumindest als erster Erfolg zu werten. Trotzdem bleiben weiter einschränkende Regelungen – mit Zustimmung des HPR – erhalten (s.u.).
Der Fachverband für Kunstpädagogik arbeitet weiter intensiv an einer
völligen Rücknahme bzw. Beendigung der Sonder-Regelung!
Mit kollegialen Grüßen – für den Vorstand,
Barbara Lutz-Sterzenbach, Landesvorsitzende Bayern
Zur weiteren Information:
Der Bayerische Philologenverband bpv schreibt in der aktuellen Kollegeninformation 3 vom 25.3. 2019: „Einschränkungen bei Antragsteilzeit und arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung im Fach Kunst:
„Die Überprüfung der Personalsituation im Fach Kunst durch die Gymnasialabteilung mit dem HPR hat ergeben, dass die deutliche Einschränkung der Antragsteilzeit auf ein Mindestmaß von 21 Wochenstunden im Schuljahr 2018/19 für das Schuljahr 2019/20 gelockert werden kann. Es besteht zwar nach wie vor ein hoher Personalmangel im Fach Kunst, sodass zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung weiterhin einige Teilzeit und Beurlaubungsmöglichkeiten vorübergehend eingeschränkt werden müssen, diese fallen jedoch weniger gravierend aus: Die Untergrenze für Teilzeiten nach Art. 88 BayBG bzw. § 11 Abs. 2 TV-L (Antragsteilzeit) beträgt für das Schuljahr 2019/2020 jetzt 18 Wochenstunden nichtwissenschaftlichen Unterrichts. Der HPR hat zusätzlich zu dieser Untergrenze folgenden Regelungen seine Zustimmung gegeben:
– Im Fach Kunst können Beurlaubungen nach Art. 90 BayBG Abs. 1 Punkt 1 grundsätzlich nicht gewährt werden.
– Sonderurlaub gemäß § 13 UrlMV sowie Beurlaubungen für das Auslandsschulwesen können nur im Falle triftiger Gründe (z. B. Ehepartner dienstlich im Ausland) gewährt werden.
– Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts gemäß Art. 63 BayBG werden wohlwollend geprüft.
Sobald sich eine weitere Besserung der Lage abzeichnet, werden die einschränkenden Maßnahmen zurückgefahren. Dies wird jährlich überprüft.“